
Martin Johannsen
Geschäftsführer
Telefon: 0471 92460-31
Fax: 0471 92460-91
johannsen@
bremerhaven.ihk.de
Ausbildung:
Gerd Baaken
Tel 0471 92460-53 | Fax -91
baaken@bremerhaven.ihk.de
Britta Elsmann
Tel 0471 92460-56 | Fax -91
elsmann@bremerhaven.ihk.de
Sabine Meyer
Tel 0471 92460-50 | Fax -91
meyer@bremerhaven.ihk.de
Petra Homann-Zaller
Tel 0471 92460-51 | Fax -91
homann-zaller@bremerhaven.ihk.de
Weiterbildung:
Heike Behrens
Tel 0471 92460-54 | Fax -91
behrens@bremerhaven.ihk.de
Petra Niecznick
Tel 0471 92460-57 | Fax -91
niecznick@bremerhaven.ihk.de
Die Führung von Berichtsheften durch die Auszubildenden ist in den Ausbildungsordnungen sowie im Berufsbildungsgesetz (BBiG) definiert. Der Ausbildungsnachweis dient der Systematisierung der Berufsausbildung.
Zur Bearbeitung des Ausbildungsnachweises am PC stellen wir Ihnen die Nachweise als Worddokument zur Verfügung.
Merkblatt zum Führen von Ausbildungsnachweisen.
Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütungen für das Land Bremen haben wir in einer Liste zusammengestellt.
Download Ausbildungsvergütungsliste Land Bremen
Weitere Informationen: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).
In Zeiten der aktuellen Wirtschaftskrise häufen sich Fragen rund um das Thema der Insolvenz von Ausbildungsbetrieben.
Das zum Download bereit stehende Merkblatt bietet einen Überblick über die rechtlichen Handlungsspielräume von Unternehmen und Auszubildenden. Allerdings können die Informationen eine persönliche Beratung nicht ersetzen.
Betroffene sollten sich daher im Fall einer drohenden Insolvenz so früh wie möglich mit den IHK-Ausbildungsberatern sowie ihrer zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.
Download Informationen zur Insolvenz von Ausbildungsbetrieben
Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen. Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen.
Das zum Download bereit stehende Merkblatt bietet einen Überblick über die rechtlichen Handlungsspielräume von Unternehmen und Auszubildenden. Allerdings können die Informationen eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Betroffene sollten sich daher im Fall einer drohenden Insolvenz so früh wie möglich mit den IHK-Ausbildungsberatern sowie ihrer zuständigen Agentur für in Verbindung setzen.
Download Informationen zur Kurzarbeit in Ausbildungsbetrieben
Das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden. In folgenden Fällen kann das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden:
Das Gesetz gewährt einen Gesundheitsschutz durch Verhinderung übermäßiger körperlicher Anstrengungen, Freistellung von der Arbeit innerhalb bestimmter Schutzfristen und Gewährung von Stillzeiten. Einen Kündigungsschutz, der nicht nur die ordentliche, sondern auch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund verbietet, sowie einen Entgeltschutz durch Ansprüche auf Mutterschutzlohn gegen den Arbeitgeber und Mutterschaftsgeld gegen die Krankenkasse in Höhe des Durchschnittsverdienstes.
Informationen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen muss (§ 20 Berufsbildungsgesetz = BBiG). Der Betrieb sollte sich in dieser Zeit ein klares Urteil über die Eignung und Neigungen des Azubis verschaffen. Der Auszubildende soll in dieser Zeit entscheiden, ob ihm sein gewählter Beruf wirklich liegt.
In der Probezeit können beide Vertragspartner täglich, ohne Angabe von Gründen, schriftlich kündigen.
Sollte es einmal zu ernsten Auseinandersetzungen zwischen Ausbildenden und Auszubildenden kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Dazu ist bei der Industrie- und Handelskammer ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Fragen beantworten gern Ihre Ausbildungsberater. Unterlagen und Formulare zu dem Thema stellen wir in unserem Downloadverzeichniszur Verfügung.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub, was auch für Auszubildende gilt. Der gesetzliche Mindesturlaub ist für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz und für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz geregelt. In unserem Merkblatt haben wir die Bestimmungen für Auszubildende aufgelistet.
Download Urlaubsanspruch für Auszubildende
Ein Ausbildungsbetrieb muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Was das bedeutet, haben wir in unseren Merkblättern zusammengestellt. Fragen beantworten gern Ihre Ausbildungsberater.
Merkblatt für das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden
Voraussetzungen für die Berufsausbildung im dualen Bildungssystem nach dem Berufsbildungsgesetz