Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt. Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Ein Austritt aus der IHK beziehungsweise eine Kündigung der gesetzlichen Mitgliedschaft ist nicht möglich. Denn nur aufgrund der Pflichtmitgliedschaft kann die Kammer ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen - im Interesse sämtlicher Gewerbetreibender des Kammerbezirks.