
Franziska Kaufmann
Referentin
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Die Europäische Kommission hat durch Beschluss vom 24. September 2010 den Anhang der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („RoHS-Richtlinie“), in dem die Ausnahmen von den Stoffverwendungsverboten aufgelistet sind, überarbeitet und de facto verschärft. Für viele der Ausnahmetatbestände wurde ein Fristablauf festgelegt, zum Teil schon im Jahr 2011. Davon betroffen sind Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten der Kategorien Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 im Sinne des deutschen ElektroG bzw. der europäischen WEEE-Richtlinie.
Auch für die Kategorien Nr. 8 und Nr. 9 ist mittelfristig geplant, die darunterfallenden Geräte den Stoffverwendungsverboten zu unterwerfen. Das diesbezügliche Gesetz-gebungsverfahren zur Novellierung der WEEE-Richtlinie und der diversen Paragra-phen der RoHS-Richtlinie ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Die aktuelle Änderung betrifft zwar lediglich den Anhang der RoHS-Richtlinie, aber gerade dieser Anhang ist für viele Unternehmen von Bedeutung. Denn er listet die zugelassenen Ausnahmen von den generellen Stoffverwendungsverboten auf und gilt in Deutschland unmittelbar, ohne dass es einer Änderung des deutschen E-lektroG bedarf.
Der Vergleich der alten mit der neuen, ab sofort gültigen Fassung des Anhangs zeigt:
- Die einzelnen Ausnahmen werden zum Teil präziser formuliert und oftmals auch in mehrere Unterpunkte a), b), c).... unterteilt. Dies gilt insbesondere für die Quecksilberverwendung in Lampen, aber auch für diverse andere Ausnahmere-gelungen.
- Die ursprüngliche Nummerierung wurde jedoch beibehalten. Beispielsweise findet sich die bisherige Ausnahme Nr. 8 immer noch als Nr. 8, aber nun unterschieden in 8 a und 8 b.
- Einige Ausnahmen fehlen im neuen Text, weil sie zeitlich befristet waren und die-se Fristen abgelaufen sind. Die Ausnahmen mit den Ziffern Nr. 22, 28 und 35 feh-len deshalb im neuen Anhang, ebenso die Ziffer 10.
- Etwa die Hälfte der Ausnahmen wurde nun mit einem konkreten Ablaufdatum versehen, zum Beispiel schon am 1. Januar 2011 oder 1. Juni 2011 oder 1. Sep-tember 2011 oder 31. Dezember 2011. Zum Teil werden Fristen bis 2015 gesetzt, zum Teil werden die zulässigen Schwermetallgehalte schrittweise reduziert, also mehrere Ablaufdaten vorgegeben.
Begründet werden die Änderungen jeweils mit dem technischen Fortschritt und der ursprünglichen Intention, Ausnahmen nur solange zu gewähren, bis Ersatzstoffe oder Alternativen zur Verfügung stehen. Unternehmen, die bislang von einer Ausnahme-regelung aus dem Anhang der RoHS-Richtlinie Gebrauch gemacht haben, sollten sorgfältig prüfen, ob sie diese Ausnahme im neuen Text des RoHS-Anhangs wieder-finden und ob diese nunmehr befristet ist. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der IHK Südlicher Oberrhein.