Verpackungsverordnung

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Franziska Kaufmann

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5. Novelle der Verpackungsverordnung

Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung ist am 04. April 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie trat in Teilen am Tag darauf in Kraft, in Teilen erst knapp neun Monate später - Anfang 2009. Was sich durch die Novelle für Unternehmen ändert, können Sie in unserem Merkblatt zur Verpackungsverordnung, dem und in der Lesefassung der Novelle nachlesen.

Merkblatt: Überblick über die deutsche Verpackungsverordnung

Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37: "Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie
zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige"
nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung

57.000 Unternehmen stützen haushaltsnahes Verpackungssystem

Die Unternehmen haben die neuen gesetzlichen Bestimmungen aus der 5. Novelle der Verpackungsverordnung umgesetzt. Das belegen aktuelle Zahlen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Der DIHK betreibt das Register, in dem die Betriebe ihre Verkaufsverpackungen (unter anderem Material, Menge) in einer Vollständigkeitserklärung (VE) angeben müssen.

Die Zahl der Unternehmen, die sich an einem dualen System beteiligen und damit das haushaltsnahe Verpackungssystem stützen, hat sich demnach 2009 gegenüber dem ersten Berichtsjahr 2008 um über 250 Prozent erhöht – von rund 15.000 auf rund 57.000 Unternehmen. Ursache dafür sind vor allem die seit dem 1. Januar 2009 geltenden neuen Vorschriften.

Im gleichen Zeitraum ist die Zahl der Unternehmen, die eine Vollständig­keitserklärung abgeben, um knapp 30 Prozent auf 3.143 (Stand 26. August 2010) gestiegen. Bemerkenswert ist auch der Anstieg der im Register angegebenen Verpackungston-nage von rund 3,3 Millionen Tonnen in 2008 auf rund 4,9 Millionen Tonnen in 2009.
Fazit nach zwei Jahren: Die Vollständigkeitserklärung hat sich insgesamt als ausreichendes, schlankes, effizientes und mittelstandsfreundliches Instrument bewährt.
Aufgabe der anstehenden 6. Novelle der Verpackungsverordnung muss es vor allem sein, überflüssige Bürokratie abzubauen. Die vier wichtigsten Punkte, die die VE betreffen:
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  • Verzicht auf großflächige Rasterfahndungen, mit denen die für den Vollzug zuständigen Landesbehörden alle rechtstreuen Unternehmen überprüfen. Die Ämter sollten hiervon zugunsten zielgenauer Untersuchungen von Verdachtsfällen befreit werden.­
  • Einführung einer Kleinmengenregelung, da 10 Prozent der größten Unternehmen rund drei Viertel der gesamten VE-Verpackungstonnage in Verkehr bringen. Auf jeden Fall sollten die bestehenden Bagatellgrenzen vor allem bei Glas und bei den Leichtverpackungen erhöht werden.
  • Gewerbliche Verpackungen sollten nicht mehr registriert werden müssen, weil sie mit knapp 2 Prozent der gesamten Verpackungstonnage (rund 93.000 Tonnen) mengenmäßig unerheblich sind.
  • Branchenlösungen sollten deutlich entschlackt werden. Von diesen in allen Bundesländern erstmals legal zulässigen Entsorgungslösungen machen entgegen mancher Erwartungen nur wenige Unternehmen Gebrauch.
    Nur 9 Prozent der Verpackungen werden hierüber entsorgt.


Eine Auswertung zu den VE-Daten des Berichtsjahres 2009 gibt es zum Herunterladen auf www.ve-register.de