Umweltmanagement

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Franziska Kaufmann

Franziska Kaufmann
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EMAS

Seit dem 11. Januar 2010 ist die neue EMAS-Verordnung (EMAS III) in Kraft. Was ändert sich für die teilnehmenden Unternehmen?

ERFA-Kreis Umwelt/Energie

Die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven bietet einen Erfahrungsaustauschkreis zu aktuellen Entwicklungen im Umwelt- und Energierecht und zum Arbeitsschutz an. Herzlich eingeladen sind Unternehmensvertreter, die die Betriebsbeauftragtenfunktion im Arbeits-, Umwelt- und Immissionsschutz innehaben oder die Unternehmensleitungen direkt.

Pflicht zur Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen

Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanalage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen das Wasser auf Legionellen untersuchen, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)). Diese Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV). Daher sind Handwaschbecken, beispielsweise in der Toilette eines Restaurants, hiervon ausgenommen. Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV).

Erste Rückmeldungen aus den Regionen zeigen, dass die für den Vollzug und für die Überwachung zuständigen Gesundheitsämter die Vorschrift teilweise abweichend von den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums auslegen. Die Neuregelung hat daher bereits zu Unsicherheiten bei betroffenen Unternehmern geführt. Zwar ist der Rechtsbegriff der "zielgerichteten Trinkwasserbereitstellung" auslegungsbedürftig. Aufgrund des vom Bundesgesundheitsministerium in seinem Merkblatt genannten Beispiels der Duschen für Mitarbeiter in der Autowerkstatt dürften aber zumindest alle diesem Beispiel vergleichbaren Anlagen nicht unter die Neuregelung fallen. Unternehmer sollten gleichwohl eigenverantwortlich prüfen, ob bei ihnen vorhandene Anlagen unter den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen und bei Zweifeln Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen.