
Franziska Kaufmann
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Am 11. Januar trat die neue EU-Verordnung zum "Eco Management and Audit Scheme" (EMAS) in Kraft. Was sich ändert, erfahren am EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement teilnehmende oder interessierte Betriebe in zwei neuen Merkblättern.
Nachdem die Europäische Union die Verordnung über die "freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung" nach ersten Änderungen 2001 nun erneut komplett novelliert hat, gelten nun neue Regeln für Emas.
So müssen beispielsweise Leistungsindikatoren hinsichtlich Energieeffizienz, Materialeffizienz, Wasser, Abfall, biologischer Vielfalt und Emissionen in die Umwelterklärung aufgenommen werden. Zudem besteht künftig die Möglichkeit, eine Sammelregistrierung zu beantragen, und auch Organisationen außerhalb der EU dürfen teilnehmen: Diese und weitere zentrale Änderungen hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in seinem Merkblatt "Novellierung der Emas-Verordnung: Was sich für teilnehmende Organisationen ändert" zusammengestellt.
Darüber hinaus beschreibt die Spitzenorganisation der deutschen Industrie- und Handelskammern in ihren "Hinweisen für registrierte Organisationen und Antragsteller" ganz konkret, was Unternehmen beachten müssen, die bereits an EMAS teilnehmen und demnächst von einem Umweltgutachter überprüft werden. Für diese Betriebe gelten Übergangsregelungen, die in einem zweiten Merkblatt zusammengefasst sind.
>> Merkblatt allgemein: Was sich für teilnehmende Organisationen ändert
>> Merkblatt für Teilnehmer: Hinweise für registrierte Organisationen und Antragsteller