Satzung

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Satzung der Stiftung der Bremerhavener Wirtschaft

Präambel

Die Bremerhavener Wirtschaft, die sich in der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven zusammengefunden hat, errichtet aus Anlaß des 125-jährigen Jubiläums der Industrie- und Handelskammer eine Stiftung. Mit dieser Stiftung will die Bremerhavener Wirtschaft ihre Verantwortung und ihr Engagement für den Standort Bremerhaven unterstreichen. Sie verbindet mit dieser Stiftung die Erwartung einer nachhaltigen Belebung und Stärkung des gesamten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens zum Wohle der Stadt und seiner Bevölkerung. Die Stiftung wird von dem Wunsch des Stifters begleitet, sie möge beispielhaft für weitere Initiativen mit gleicher Zielsetzung sein.

Dies vorausgeschickt wird die Satzung der Stiftung wie folgt festgestellt:

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Bremerhavener Wirtschaft".
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bremerhaven.
(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Bremischen Stiftungsgesetz errichtet worden ist.
(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von
- Bildung und Erziehung
- Kunst und Kultur
- Sport
- die Auszeichnung für wissenschaftliche, kulturelle oder sportliche Leistungen
- sowie für ein besonderes gesellschaftliches Engagement, um die Standortqualität Bremerhavens im Sinne der Präambel zu stärken.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die direkte finanzielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Einzelpersonen, die im Bereich der festgelegten Stiftungszwecke tätig sind, sowie die Vergabe von Geldpreisen für besondere Leistungen im Rahmen der zu Ziffer (1) aufgeführten Stiftungszwecke an Körperschaften bzw. Einzelpersonen. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann. Die finanzielle Unterstützung sowie die Vergabe von Preisen und Auszeichnungen wird durch Vergaberichtlinien außerhalb dieser Satzung geregelt; diese Richtlinien sind zu veröffentlichen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus DM 150.000,00, in Worten Einhundertfünfzigtausend, in bar.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden, ebenso Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind möglichst gering zu halten und vorrangig aus Erträgen und soweit erforderlich aus Spenden zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.
(4) Die Stiftung kann ihre Erträge teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden, die dem Zweck der Stiftung dienen oder ihm verwandt sind.

§ 5 - Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

§ 6 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person, höchstens drei Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt und besteht aus dem Hauptgeschäftsführer der IHK Bremerhaven; danach werden die Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium bestellt. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Besteht der Vorstand aus einer Person, so vertritt dieser die Stiftung allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertritt der Vorstand die Stiftung durch zwei seiner Mitglieder gemeinschaftlich.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abgerufen werden.

§ 7 - Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand auf mehreren Personen, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Kuratorium bedarf.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes, des Bremischen Stiftungsgesetzes und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
* die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
* die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel
* die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung.

§ 8 - Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des Präsidiums der
Industrie- und Handelskammer Bremerhaven. Das erste Kuratorium ist ein
Gründungskuratorium; seine Bestellung endet mit der Neuwahl der Mitglieder des Präsidiums der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven.
(2) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. In seinen Sitzungen führt der Präsident der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven den Vorsitz. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Kostenersatz.

§ 9 - Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
* die Beschlußfassung über die Vergabe der Fördermittel,
* die Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes,
* die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung unter Einschaltung eines
Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters,
* die Feststellung der Jahresrechnung,
* die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 - Haftung

Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes und das Kuratoriums gegenüber der Stiftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 11 - Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können vom Kuratorium mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen werden. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann das Kuratorium mit einer 2/3 Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bremerhaven, den 23. Juni 2000