
Michael Stark
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(1) Alle finanziellen Leistungen, die die Stiftung zur Verwirklichung des Stiftungszweckes gem. § 2 Ziff. (2) der Stiftungssatzung vergibt, haben sich am Stiftungszweck, wie er in § 2 Ziff. (1) der Stiftungssatzung und in der Präambel niedergelegt ist, zu orientieren.
(2) Für die Vergabe solcher Leistungen kann das Kuratorium eigene Vorschläge entwickeln und Vorschläge von dritter Seite entgegennehmen. Die Vorschläge müssen mit einer Begründung versehen sein.
(3) Eine Verpflichtung zur Verleihung einer Auszeichnung im Sinne des § 2 Ziff. (1) der Stiftungssatzung besteht nicht.
(4) Die Auszeichnung wird nach folgenden Prüfungskriterien verliehen:
- Der Leistungsempfänger muss seinen Sitz nicht in Bremerhaven haben. Die auszuzeichnende Leistung muss aber ihre Wirksamkeit in Bremerhaven entfalten. Dabei kann die regionale mit einer überregionalen Wirkung verbunden sein.
- Die auszuzeichnende Leistung muss einen objektiv nachweisbaren Erfolg aufweisen, der nachhaltig auf die Standortqualität Bremerhavens ausstrahlt. Allein ein wirtschaftlicher Erfolg ist kein Auszeichnungsmaßstab.
- Die auszuzeichnende Leistung muss beispielhaft auf andere wirken und auf eine breite Anerkennung gestoßen sein, die über die jeweiligen Fachkreise hinausgeht.
- Der Leistungsempfänger bzw. die Person seines Vertretungsorgans muss die auszuzeichnende Leistung glaubwürdig und vorbildhaft vertreten.
(5) Die Höhe der finanziellen Unterstützung oder des Geldpreises bestimmt allein das Kuratorium. Dabei kann es auch den Bedarf des Auszuzeichnenden berücksichtigen. Die vorgesehene Auszeichnung kann geteilt und mehreren Preisträgern verliehen werden. Die Preisträger können verpflichtet werden, die Verwendung der finanziellen Zuwendung nachzuweisen.
(6) Die Auszeichnung wird in einer Feierstunde durch Übergabe der Zuwendung, verbunden mit einem Preissymbol, verliehen. Die Verleihung ist in der Feierstunde zu begründen. Vom Preisträger wird in der Feierstunde eine Erwiderung erwartet.
(7) Das Kuratorium arbeitet nach der Geschäftsordnung des Präsidiums der Industrie- und Handels-kammer Bremerhaven. Dies gilt auch für Abstimmungen. Für die Verleihung des Preises ist eine Entscheidung des Kuratoriums erforderlich, die mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefasst wird. Ergänzend gilt § 8 Ziff. (2) der Stiftungssatzung.
Bremerhaven, 5. Mai 2003
gez. Peter H. Greim gez. Michael Stark
Vorsitzender Vorstand